Strafzettel als Betriebsausgabe: Was Unternehmen wissen müssen

In der Geschäftswelt sind viele Unternehmer auf Fahrzeuge angewiesen, um geschäftliche Aktivitäten durchzuführen. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass Fahrer – sei es der Geschäftsführer selbst oder ein Mitarbeiter – während einer Geschäftsreise einen Verkehrsverstoß begehen und ein Bußgeld verhängt wird. In solchen Fällen stellt sich oft die Frage: Kann dieses Bußgeld als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden?

Die kurze Antwort lautet: Nein, Bußgelder sind grundsätzlich nicht absetzbar. In diesem Blogbeitrag erläutern wir, warum das so ist, welche steuerlichen Regelungen dabei greifen und welche Konsequenzen es haben kann, wenn der Arbeitgeber Bußgelder für seine Mitarbeiter übernimmt.

1. Die steuerliche Behandlung von Bußgeldern

Bußgelder, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die durch eine Behörde oder ein Gericht verhängt werden, dürfen in Deutschland nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Dies ist im § 4 Abs. 5 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Verstoß im Rahmen einer dienstlichen Fahrt oder einer privaten Aktivität passiert. Selbst wenn das Bußgeld während einer eindeutig betrieblichen Tätigkeit, wie einer Geschäftsreise, anfällt, kann es steuerlich nicht geltend gemacht werden​(Lohnsteuer kompakt)​(Infoportal Buchhaltung).

Ein klassisches Beispiel ist ein Geschäftsführer, der während einer Geschäftsreise zu schnell fährt und dafür ein Bußgeld erhält. Auch wenn die Fahrt betrieblich veranlasst war, kann das Unternehmen die Kosten des Strafzettels nicht als Betriebsausgabe absetzen​(Lohnsteuer kompakt).

2. Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber

Manchmal übernehmen Unternehmen die Bußgelder für ihre Mitarbeiter, insbesondere wenn der Verstoß während einer beruflichen Tätigkeit passiert ist. Ein Beispiel wäre ein Lieferfahrer, der unter Zeitdruck einen Parkverstoß begeht. In solchen Fällen ist es zwar möglich, dass das Unternehmen das Bußgeld bezahlt, jedoch hat dies steuerliche Konsequenzen: Die Übernahme des Bußgeldes durch den Arbeitgeber gilt als geldwerter Vorteil für den Mitarbeiter und muss als solcher versteuert werden​(

Lohnsteuer kompakt)​(Infoportal Buchhaltung).

Eine Ausnahme kann nur in besonderen Fällen gemacht werden, wenn das Bußgeld direkt dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann, z. B. wenn der Fahrer aufgrund einer betrieblichen Anweisung einen Verstoß begeht. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen seine Fahrer dazu anweist, auch in Parkverbotszonen zu parken, um dringende Lieferungen durchzuführen​(Lohnsteuer kompakt).

3. Verwaltung und buchhalterische Behandlung von Bußgeldern

In der Buchhaltung werden Bußgelder auf speziellen Konten für nicht abziehbare Betriebsausgaben erfasst. Für den Kontenrahmen SKR03 und SKR04 existieren dafür die Konten „2308“ bzw. „6968“, die für „sonstige nicht abziehbare Aufwendungen“ verwendet werden​(Infoportal Buchhaltung).

Diese Kosten müssen korrekt erfasst werden, dürfen jedoch steuerlich nicht geltend gemacht werden, da sie auf persönliches Fehlverhalten zurückzuführen sind.

4. Warum sind Bußgelder nicht abziehbar?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Bußgelder, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die durch eine Behörde oder ein Gericht verhängt werden, nicht abzugsfähig sind, um sicherzustellen, dass Fehlverhalten nicht zu einem steuerlichen Vorteil führen kann. Der Grundgedanke ist, dass die Allgemeinheit nicht für das Fehlverhalten Einzelner aufkommen soll. Diese Regelung betrifft nicht nur deutsche Strafen, sondern auch solche, die von Behörden innerhalb der EU verhängt wurden​(Lohnsteuer kompakt)​(Infoportal Buchhaltung).

5. Empfehlungen für Unternehmen

Unternehmen sollten klare Regeln für die Nutzung von Firmenfahrzeugen aufstellen und sicherstellen, dass alle Mitarbeiter über die Konsequenzen von Verkehrsverstößen informiert sind. Zudem sollte der Fuhrparkmanager oder die Buchhaltung in der Lage sein, Bußgelder korrekt zu erfassen und zu verbuchen, ohne sie als Betriebsausgaben abzusetzen. Wenn ein Unternehmen die Bußgelder für Mitarbeiter übernimmt, sollte dies steuerlich sauber als geldwerter Vorteil erfasst werden, um spätere Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Fazit

Bußgelder sind in Deutschland klar geregelt und dürfen auch im geschäftlichen Kontext nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Unternehmen sollten sich der steuerlichen Implikationen bewusst sein und geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Bußgelder korrekt verbucht werden. Die Übernahme von Bußgeldern für Mitarbeiter sollte wohlüberlegt und stets als geldwerter Vorteil behandelt werden, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Quellen:

  1. Lohnsteuer Kompakt: Bußgelder als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben​(Lohnsteuer kompakt).
  2. Infoportal Buchhaltung: Geldbußen und Geldstrafen in der Buchhaltung​(Infoportal Buchhaltung).
  3. Lohnsteuer Kompakt: Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber​(Lohnsteuer kompakt).

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