Geschäftsführer­haftung bei Verkehrsverstößen: Wann haftet der Chef für seine Mitarbeiter?

Geschäftsführer von Unternehmen stehen bei der Verwaltung von Firmenwagen und der Aufsicht ihrer Mitarbeiter vor einer komplexen Herausforderung. Grundsätzlich gilt in Deutschland die Fahrerhaftung, d.h. derjenige, der den Verkehrsverstoß tatsächlich begangen hat, muss für das Bußgeld aufkommen. Doch in bestimmten Fällen können auch der Geschäftsführer oder der Fuhrparkmanager zur Verantwortung gezogen werden, insbesondere wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir, in welchen Situationen Geschäftsführer haftbar gemacht werden können und welche rechtlichen und finanziellen Konsequenzen dies nach sich zieht.

1. Grundprinzip der Fahrerhaftung

Wenn ein Mitarbeiter mit dem Firmenwagen geblitzt wird oder einen anderen Verkehrsverstoß begeht, haftet zunächst der Fahrer. In Deutschland gibt es keine Halterhaftung wie in anderen europäischen Ländern​(ERGO).

Das bedeutet, dass das Unternehmen als Fahrzeughalter in der Regel nicht direkt für die Verkehrsdelikte der Mitarbeiter belangt wird. Allerdings muss der Halter (das Unternehmen) im Rahmen des Anhörungsbogens den tatsächlichen Fahrer benennen. Versäumt der Fuhrparkmanager oder Geschäftsführer diese Mitwirkungspflicht, drohen Konsequenzen.

2. Fahrtenbuchauflage bei Nichtbenennung des Fahrers

Eine der wesentlichen Konsequenzen, wenn der Fahrer nicht rechtzeitig identifiziert wird, ist die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage. Dies kann für den gesamten Fuhrpark des Unternehmens gelten, wenn die Behörden den Fahrer nicht ermitteln können. Das bedeutet, dass für jedes Firmenfahrzeug detailliert festgehalten werden muss, wer wann das Fahrzeug genutzt hat. Diese Auflage führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand, den Unternehmen unbedingt vermeiden wollen​(firmenauto).

Um dies zu verhindern, ist es unerlässlich, dass Unternehmen klare Aufzeichnungs- und Meldesysteme implementieren.

3. Haftung nach § 130 OWiG bei Aufsichtspflichtverletzung

In Deutschland gibt es außerdem die Möglichkeit, Geschäftsführer oder Fuhrparkmanager nach § 130 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) haftbar zu machen, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Eine solche Haftung greift, wenn eine betriebsbezogene Pflicht verletzt wurde und der Verstoß durch mangelnde Aufsicht begünstigt oder ermöglicht wurde​(Lenenbach & Partners).

Ein Beispiel hierfür wäre, wenn das Unternehmen keine ausreichenden Kontrollmechanismen etabliert hat, um sicherzustellen, dass Verstöße schnell und korrekt gemeldet werden.

Die Haftung kann also nicht nur für den Fahrer selbst, sondern auch für den Geschäftsführer relevant werden, insbesondere wenn er es versäumt hat, die nötigen organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen. Dies umfasst beispielsweise das Führen von Fahrtenbüchern, die Überwachung der Fahreraktivitäten und die korrekte Weitergabe von Informationen an die Behörden.

4. Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber

In einigen Fällen übernehmen Unternehmen die Bußgelder ihrer Mitarbeiter, etwa wenn diese aus betrieblichen Gründen unter Zeitdruck stehen und deshalb gegen Verkehrsregeln verstoßen. Wichtig ist hierbei, dass die Übernahme eines Bußgelds durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt. Dies wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt, da solche Zahlungen in der Regel als Vorteil für den Mitarbeiter angesehen werden​(Lohnsteuer kompakt).

Unternehmen sollten sich daher gut überlegen, ob sie Bußgelder übernehmen und welche steuerlichen Folgen dies haben könnte.

Ein Sonderfall tritt ein, wenn der Verstoß auf betriebliche Anweisungen zurückzuführen ist – etwa bei Logistikunternehmen, die Fahrer anweisen, in bestimmten Zonen zu parken. In solchen Fällen kann das Bußgeld als Verbindlichkeit des Unternehmens gelten und ist möglicherweise nicht steuerpflichtig​(Lohnsteuer kompakt).

5. Compliance und Präventionsmaßnahmen

Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Unternehmen umfassende Compliance-Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören klare Richtlinien für die Nutzung von Firmenwagen, regelmäßige Schulungen für Mitarbeiter zur Verkehrssicherheit und die Implementierung von Telematiksystemen zur Überwachung der Fahrzeugnutzung. Zudem ist es ratsam, die internen Prozesse zur Identifizierung von Fahrern effizient zu gestalten, um Fahrtenbuchauflagen zu vermeiden​(firmenauto).

Fazit

Auch wenn Geschäftsführer nicht automatisch für die Verkehrsverstöße ihrer Mitarbeiter haften, können sie in bestimmten Fällen dennoch zur Verantwortung gezogen werden, insbesondere wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen. Die Einführung klarer Richtlinien und Compliance-Strukturen ist daher entscheidend, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren. Unternehmen sollten zudem gut überlegen, ob sie Bußgelder für Mitarbeiter übernehmen, da dies steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Quellen:

  1. Lenenbach & Partners: Haftung von Geschäftsführern und Aufsichtspflichtverletzungen​(Lenenbach & Partners).
  2. Firmenauto.de: Bußgeldmanagement für Fuhrparks​(firmenauto).
  3. Lohnsteuer Kompakt: Steuerliche Behandlung von Bußgeldern​(Lohnsteuer kompakt).

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